Wunsch das Armbrust Exercisium von Zeithero des Verderblichen Kriegswesens bey hiesiger Stadt in sterken gerechten, Undt vorige hierinnen gehabter Verfaßung sambt so Kostbaren Königkette und Schilden, bey dem am 4. Septembris Anno 1632. Dieser Stadt feindtlich Zugefügten brande im feuer Verdorben Undt aber die Bürgerschaft bey jetzigen Gottlob, geruhigen friedens Zeiten nicht nur das Büchsenschießen, sondern auch das Armbrustexercitium, wie vor alters geschehen, Zugleich vor die handt zunehmen Und hinwiederumb in schwang Zubringen, resolviret maßen dann Ihrer Churf. Durchl. Zu Sachsen, Unser gnedigster Herr, aufUnterthenigstes ansuchen hierzu ein Steuerfrey Bier Jährlichen gnedigst bewilliget.

 

Unß ist Von Denen jetzigen Schützen nachgesetzte Verfaßung außgerichtet abgeredet Undt beschloßen worden. Undt soll es bey dem Armbrust Undt Vogelschießen folgendermaßen gehalten werden

 

Alß:

 

1.

 

Zum Ersten, Wieweil das Armbrustexercitium bei dieser Stadt, alleine der Bürgerschaft allhier, Undt sonsten Keinem frembden der nicht Bürger ist, Zugelaßen, soll auch hinführo darüber gehalten werden.

 

2.

 

Zum Anderen, Wenn jährlichen Zu Pfingsten mit dem Schießen der anfang gemachet wirdt, soll ein jeder Bürger, der hierzu beliebung hat, sich bei der Schützengesellschaft oder den Vorstehern anmelden, Undt nebst den anderen Schützen seine Einlage wie mann sich hierinnen Vereinigen wirdt, alßbaldt erlegen,

 

 

3.

 

Zum Dritten, Wenn sich auch eim frembder, der nicht Bürger ist, angeben, Und die Schützen demselben mitzuschießen vergrimmen würden, soll Er auch etwas in Caßa Zugeben, auch wenn es sich begebe, daß Er den Vogel abschießen möge, bey E.E. Rathe das Bürgerrecht alßbaldt Zuerlangen, schuldig seyn,

 

4.

 

Zum Vierdten, Wenn Zu bestimmter Zeit die Schützen sich Versambelt, (versammelt) sollen sie mittags nach gehaltenen Gottesdienst mit einem Pfeil nach dem Schießhause in gebührender Ordnung Ziehen, im Schießhause alsbald gelohßet, die Zeichen angehangen, Und die Schützen Von einem Knaben dem loß nach gerufen werden, Undt soll so dann der Schütze welcher gerufen wirdt, alsbald rüsten, Und keine hindernüß ohne erhebliche Ursache gebrauchen wie denn ein Jeder der daß trifft nach der ordnung aufgeschrieben werden soll,

 

5.

 

Zum Fünften, Wenn ein Schütze auf den Schießplatz kömbt, Und Ihmo seiner Rüstung ausschlegt soll Ihmo freystehen von neuen Zurüsten, woro er aber auß den standt getroffen, Und Ihmo der schuß unversehens abginge, ... er des schußes verlustig,

 

6.

 

Zum Sechsten, Welcher nun Unter den Schützen den abfall des Vogels erlanget, Und König wirdt, der soll Von der gantzen Gesellschaft nach hauß begleitet werden da er dann die Schützen mit einem trunk nach seinen gefallen Zuverehren schuldig seyn soll, Und wenn sie ein mehrers alß der König Ihmen offeriret, trinken wolten, sollen sie solches bahr bezahlen,

 

7.

 

Zum Siebenden, es soll auch der König schuldig sein, binnen Acht wochen nach dem Vogelschießen eine Mahlzeit auszurichten, darbei Er dann des Ersten tages Sechs Volle Essen, Und des anderen tages Vier Volle Essen speisen soll, Wo aber einem oder dem anderen gefallen wolte ganz weise Zu speisen, soll er des ersten tages Zwölf Essen, und des anderen Acht Essen auftragen, darneben auch Ein faß Bier und Zwölf Kannen Wein darreichen, Undt der gesellschuft Zugeben schuldig seyn,

 

8.

 

Zum Achten, hat hingegen der so König wirdt, zur ergänzlichkeit, Und der Churfürstl. gnedigsten Verwilligung nach, die Steuer Von einem gebraude Biers, an 20 Thern., wie auch eine Wiese auf der Gemeinde an des Raths mittlern teiche, auf ein Jahr Zugenießen Und Zunutzen, Jedoch, daß Er Von der Churf. Steuer begnadigung so wohl der Wiesen nur Zwey theil erlanget, Und hat den dritten theil der Büchßen König zugewartten, hingegen derselbe auch den dritten theil Zur Mahlzeit Zugeben schuldig,

 

9.

 

Zum Neundten, Nach gehaltenen Vogelschießen Und in herein Zuge, soll nach einer blatten ins Ufer, welcher Marschall werden soll geschossen werden, Und welcher den weitesten schuß thut, soll das Ambt ein Jahr Verrichten,

 

 

 

10.

 

Zum Zehenden, Beim Armbrust schießen, es sey beym Königs- oder Gesellen Vogel soll keinem Schützen, der seiner Verrichtung wegen davon gehen wolte, Zugelaßen werden, daß ein anderer, welcher nicht ein Vogelschütze ist, den schuß Vor Ihm Verrichte, sondern es soll derselbe hinfallen,

 

11.

 

Zum Eilften, Wenn Zwey Vogelschützen zusamen schießen, auf gleichen gewin, soll von dem, welcher den Vogel abschießet, die Mahlzeit gefordert werden, mit dem andren hat mann nichts Zuschaffen,

 

12.

 

Zum Zwölften, Woferne der Königs- oder gesellen Vogel des ersten tages nicht herab geschoßen wirdt, soll kein Schütze noch ein andrer sich Unterfangen einigen schuß darnach Zuthun, bey willkürlicher Strafe,

 

13.

 

Zum Drey Zehendten, Soll keinem Schützen paßiret werden mit einer Rüstung welche mehr alß 9. bis 10. loth führet, Zuschießen,

 

14.

 

Zum Vierzehenden, Wenn einem Büchsen Schützen nicht beliebet, mit dem Armbrust nachm Vogel zu Schießen, Er aber das Königs Essen genießen helfen wolte, soll Er gleichfalß seine Einlage wie ein Vogelschütze erlegen, welches dem Vogel- Und Büchsen Könige bey aufwendung der Mahlzeit Zukomen, Und Ihnen gelaßen werden soll, Jedoch hat ein Jeder seine meinung alßbaldt, Ihm das schießen angemeldet, Zusagen oder soll hernach nicht Zugelassen werden, Zur Mahlzeit,

 

15.

 

Zum Fünft Zehenden, Da es sich begebe, daß die Schraube an der Spille herabgeschoßen, der Vogel hernach auch gefallet, Undt in dem loche noch ganz Verbleiben würde, soll es nicht gültig seyn, sondern der Vogel hinwieder aufgesetzet werden,

 

16.

 

Zum Sechzehenden, Es soll auch Kein Schütze bey wehrenden schießen, oder der Schützen Zusamen Künften einigen Zank, streit schlägerey erregen Undt Vornehmen, bey der Schützen, Und E.E. Rahtsstrafe darbey Unbenomen,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wir Bürgermeister und Rath der Stadt Dippoldiswalda hiermit thun Kundt und bekennen, Machdem bey verwichener Zeit eingefallenen Kriegsleuften, Undt rum dieser Stadt Unter anderen auch das vorhin von Uns erbaute Schießhauß von den Krieges Völkern eingerißen Undt Verbrennet, Undt dahero nebst andern gutten Ordnung, Undt Übungen, auch das löbliche exercitium des Büchßen- undt Vogelschießens eine Zeit her anstehen müßen, Undt aber mann nunmehr dahin sorgfeltig Undt bemühet gewesen, wir ein neu Schießhauß auferbauet, fortgesetzet, Undt bey der Bürgerschaft einer Undt der ander auf benötigten fall dem gemeinen wesen Zum besten exerciret, Unterwiesen Undt gebrauchet werden könne, Alß haben wir Zu Verhüttung aller Unordnung, streit Undt wiederwertigkeit bey diesem werk eine gewiße Verfaßung Undt Ordnung, wie einer Undt der andere sich hierbey verhalten solle, aufsetzen Und publiciren wollen, Welcher dann von jeder, so es mit dieser Schützengesellschaft Zuhalten gemeinet, jeder Zeit nachleben, Undt nachgesetzten Articuln allerdings gemeß sich Zubezeugen schuldig seyn sollen,

Undt anfangs, undt vors Erste Sollen von den Schützen Zwei Zu Vorstehern erkieselt (?), Und Zur bestetigung bei Uns vorgestellet werden, welche über dieser Ordnung festiglich halten, Undt bey vorfallenden Irrungen dieselben nach Schützen gebrauch mit Zuziehung etzlicher Eltisten, so darzu sonderlich vorordnet, entweder entschieden, oder da nötig, an Uns zur erörterung Verweisen, Undt darnebenst Ihnen angelegen seyn lassen sollen, damit nicht Gotteslesterung, fluchen, streit, Zank Undt schmehung vorgehen, sondern alles aufrichtig, Erbar, Undt ohne betrug gethan Undt gehandelt, gutt Vertrauen, friedt Undt einigkeit erhalten und fortgesetzt werden mögte, wie dann der Jenige, so sich den Vorstehern wiedersetzet, oder einiger Gotteslesterung, fluchens Und schmehens gebrauchet, mit 12 ng (12 Neugroschen) bestrafet werden solle, hierbey der Uns gehörigen strafe nichts benomen,

 

 

 

 

 

2.

 

Zum Anderen, Wann nun jährlich Zu Pfingsten mit dem Schießen der anfang gemachet wirdt, sollen die Schützen Sontags nach Verrichteten Gottesdienste, Undt da ins künftige auch Montags das exercitium wieder gehalten werden kann, nachmittage Umb 2. Uhr uf dem Schießblane sich angeben jeder 1 g (Groschen) einlegen, Undt sich einschreiben laßen, wie den auch die Scheiben in Punkto 2. Uhr aufgehengt, Zuvor aber dieselbe von denen Vorstehern, ob sie tüchtig Undt ohne mangel besichtiget, Undt keiner ehe er seine Einlage Verrichtet Undt eingeschrieben, Zum schießen gelaßen werden soll,

 

3.

 

Zum Dritten, soll ein jeder seine eigene Büchse haben, Undt sich derselben gebrauchen, da aber Ihrer Zwey aus einer Zuschießen gemeinet, sollen sie es bey Zeiten anmelden damidt die Rolle darnach eingetheilet, Undt es im schießen keine hindernüß geben mögte,

 

4.

 

Zum Vierdten, wirdt mit glatten undt Ungezogenen Büchßen mit früer oder schwamschößern Zur Scheibe geschoßen, da aber einer oder ander ein Verborgenen Zug (?) in seinem Rohr haben, Undt allso befunden würde, soll er der Büchßen verfallen seyn, maßen dann, wann eine Verdacht hierinn entstehet, die Vorstehere befuget seyn sollen, einem oder den anderen seine Büchse Zubesichtigen, welcher sich aber deßen weigern würde, soll der Gesellschaft 2 g. Zur straf verfallen seyn,

 

 

 

 

5.

 

Zum Fünften, Es soll auch in dem Schießen Ordnung gehalten werden, also, daß die Schützen einander folgen, wie sie eingeschrieben, Undt ein jeder, wann er seinen Schuß Verrichten will, das pflöckel an der tafel bey seinem Nahmen jedes mahl fortstecken, welcher aber vor den anderen sich eintringet, nicht fortstecket, Und hier wieder handelt, soll seines Schußes Verlustig seyn,

 

6.

 

Zum Sechsten, Ist ein jeder Schütze Verbunden, seine Schöße, so wohl beym Renn- alß stechschießen mit schwebenden arme Undt Unaufgelegt Zuverrichten, oder da er hierwieder handlet, ist der Schoß Ungültig, wie er dann, wann er die Büchße im stande gespannet Undt fertig gemachet Undt aufheben will, dem Ziehler Zuvor ein Zeichen geben soll,

 

7.

 

Zum Siebenden, Da nun einer seine Büchße im lohß Ziehen Ufn stande Versagen, Undt solches aufeinander dreimahl erfolgen, oder Er die Büchßen sonsten dreymahl nacheinander vom backen ablegen würde, So soll er dieses Schoßes gentzlich Verlustig seyn, Jedoch ist Ihme erlaubet, wann Ihme die Büchße Zum anderen mahl versaget, aus dem stande Zutreffen, Und dieselbe heraußen loßzubrennen,

 

8.

 

Zum Achten, Soll ein Schütze dem andern im schießen Keine hindernüß Zufügen, weder im Anschlage stoßen, noch einer des andern Rohr am gerichte oder Korne Verrücken, weniger einer des andern Büchße in die handt nehmen, oder in das mundtloch greifen, es were dann von dem Schützen erlaubet, bey strafe 2.g. (Groschen)

 

9.

 

Zum Neundten, Ein jeder Schütze, wann er Verlesen wirdt, soll seine Büchße fertig haben, damidt Keine hindernüß dardurch erfolget, in ermangelung deßen, soll er mit 6. (Pfennige) bestrafet werden,

 

10.

 

Zum Zehenden, Es sollen in der weitscheibe Zum gesellen schießen die meisten schöße, in der Gleich Scheiben aber der nechste Schoß gelten Undt vorgehen, Zum Könige, Undt Zur Martins Ganß gilt in allen der nechste schoß in der weit Scheibe,

 

11.

 

Zum Eilften, wann die Schützen, so in der Weitscheiben getroffen, in der Gleichscheiben ausgleichen wollen, So sollen die Schützem sämbtlich, jedoch welchen es beliebet 6 (Pfennige) Zum Ritterschoß einzulegen, Undt darnach Zuschießen befugt seyn, der nechste Schoß aber den gewinst haben,

 

12.

 

Zum Zwölften, Wann ein Schütze ein Clement erlanget, Kömbt Ihme keines mehr Zu, sondern ein ander, so er getrofen, hat daßelbe Zugewinnen, Er hette dann allein seinen Schoß in die Scheibe gebracht, Und sonst Keiner getrofen,

 

 

 

13.

 

Zum Dreyzehenden, Da auch einer oder der ander Schütze in die Renn- oder stechscheiben getrofen, Und der Schoß würde nicht durchschlägig seyn, so soll derselbe nicht gelten, Wann aber einer im feuer fallen, Undt die Kugel durch die Scheibe schlagen würde, soll dieser schoß vor gut erkandt werden,

 

14.

 

Zum Vierzehenden, ein jeder Schütze soll auch nicht befuget seyn, seines gefallens vor die Scheiben Zugehen, sondern es soll allein einem oder beyden Vorstehern, Und einem oder Zweyen Eltisten Zustehen, wann aber der Schütze welcher daß die Scheibe von Ihm getrofen vermeinete, selbst mit hinauß gehen wollen, soll er darumb bey den Vorstehern urlaub bitten,

 

15.

 

Zum Fünfzehenden, Wann ein Schütze den Schuß getrofen, Undt der Zieler den den weiser anhenget, soll der Schütze den Vorstehern den Schoß ansagen, Undt einen Zettel machen laßen, demselben entweder selbst hinaußtragen, oder hinaußschicken, Damidt er angeschlagen werde,

 

16.

 

Zum Sechzehenden, Undt da es sich begebe, Daß ein Schütze einen Zettel oder wohl gar eines anderen Pflock sambt dem Zettel wegschöße, soll der Ziehler den Weiser einhengen, Undt den Vorstehern hinauß zukomen wincken, Da denn dieselben, eher ein Schoß weiter uf die Scheibe gethan, hinaußgehen, Undt den Schuß besichtigen, Undt wann sie Ihm richtig befunden, einen anderen Zettel machen, Undt alßo Zwey Zettel anschlagen laßen sollen,

17.

 

Zum Siebenzehenden, Wem den Jungen Bürgern aus den Zünften Zuschießen von Uns dem Rathe auferleget, So sollen dieselben Drey Sontage Undt Montage Zuschießen schuldig sey, Undt gleich anderen Schützen der freyheit Undt gewinste, nachdem ihm etwas darvon gehörig, Zugenießen haben,

 

18.

 

Zum Achtzehenden, Die Vorstehere sollen in wehrenden schießen die gewinste machen, Undt auf die Tafel schreiben,

 

19.

 

Zum Neunzehenden, Wann auch ein Clement soll beschoßen werden, sollen Zum wenigsten Fünf Schützen darzu seyn, da aber deren weniger, soll das schießen diesmahl anstehen,

 

20.

 

Zum Zwantzigsten, Da nun der Somer Zum ende verlaufen, Undt mann mit der Büchßen aufhöret Zuschießen, wirdt ein Abschießen gehalten, Undt das Jenige, so den Schützen die Zeit über einkomen, oder von Außgaben überbleiben, Dazu gebrauchet,

 

 

 

 

 

 

21.

 

Zum Ein und Zwanzigsten, Nach diesen gehaltenen Abschießen, wirdt die Schützengesellschaft Zusammen erfordert Undt von den Vorstehern auf verstrichenes Jahr Rechnung gethan, Undt da über angewendete Unkosten etwas überblieben, hat die Gesellschaft solches Zugeschießen,

 

22.

 

Zum Zwey und Zwantzigsten, Bey solchen Zusammenkünften, die geschehen dies oder anderemahl, sollen die Schützen nicht streit, Zank oder schlägerey erregen, oder Ursach darzu geben, noch einander mit Unhöflichen scherz Undt schandtbaren reden Und schmehungen begegnen, welcher aber Deßen sich unterstehet, soll jedesmahl der gesellschaft 12 g (Groschen) strafe verfallen seyn, Unsrer des Rahtsstrafe hierbey allen unbeschadet,

Urkundtlichen ist diese Büchsenschützen Ordnung mit Unserem Stadt Insiegel bekräftiget, Undt geben Zu Dippoldiswalda den 2. May Anno 1665

 

Michael Keilpflug Bgmstr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Appendix (Aushang)

 

Ob wohl bey dem 6. und 7. Punct Undt articul (Artikel) wegen des Vogelschießen dieses enthalten: Welcher unter den Schützen den abfall des Vogels erlanget Undt König wirdt, solte Von der ganzen gesellschaft nach hause begleitet werden, da er dann die Schützen mit trunck Zuverehren schuldig Undt die Königs Mahl Zeit binnen 8. wochen nach dem Vogelschießen auszurichten schuldig seyn sollte, So hat mann doch hierbei wahrgenommen, daß dem neuen Könige, so den Abfall des Vogels unverhoft erlanget, bis weilen, sonderl. (sonderlich) in der Vorstadt ungelegen gewesen, daß Er in sein Haus begleitet worden, sondern einer andern umb die bewirtung an ...., oder mit unstalten solches Verrichten müßen, auch wohl nur von wenig Schützen begleittet worden, Dahere dieser Punct folgender gestalt abgeredet, auch Vor nüzl. (nützlich) Undt gut erachtet worden. Daß hinführo jedes Jahr die Königs Mahl Zeit bey dem Vogelschießen Von den alten Vogel- Und Büchßen Königen, so der abfall Voriges Jahr erlanget Und König worden, gegeben, Undt der neue König in des alten behausung Von den sembtl. (sämtlichen) Schützen, so die Mahl Zeit genießen helfen wollen, dahin begleitet werden soll, da dann der neue König nichts aufwenden darhingehend auch Von der Einlage, so Viel auf den abfall gesezet, mehr nicht alß 1 thlr (Taler) erlangen soll, dann er den Musicanten, bolzen, langen Undt Ziehlen etwas Verehren kann, das übrige soll dem alten Könige Zu beßern auskomen der Mahlzeit gelaßen werden,

Ebenfalls soll es such mit dem Büchßen-Könige hinführo jedes Jahr gehalten werden, da sonsten den Sontag Trinitatis das büchßen König schießen Verrichtet worden, daß hinführo nach Vollbrachten Vogelschießen bey wehrender Königs Mahlzeit, des andern oder folgenden tages solches alßbald Vorgenommen Undt der neue König in des alten Vogel Königs behausung Zur genießung der lezten Mahl Zeit geführet Und mit aufwendung einiger ergözlichkeit verschonet werden soll, hingegen Er auch Von der Einlage nur 1. thlr erlanget, das übrige dem alten Vogel Könige jedesmahl Zukömet, Welches alßo Von der sembtl. Schützengesellschaft beliebet Und abgeredet Und zu künftiger nachricht aufgezeichnet Und denen Legity annectiret (gesetzlich aneignen, in Besitz nehmen) worden, So geschehen Zu Dippoldiswalda dem Dritten Pfingsttag bey gehalteten Vogelschießen Anno 1686

 

Michael Keilpflug

 

p. f. Bol. (Bolzen) Undt Vogel König .... ?

Ferner

 

Obwohl beym 6ten Punct des Büchsenschießens enthalten Und Vorsehen, daß jeder Schüze Verbunden seyn soll, seine Schüße so wohl beym Renn- alß Stechschießen mit schwebenden arme, Und unaufgeleget Zu Verrichten, oder der schuß ungültig seyn soll, So haben durch die sembtl. (sämtlichen) Schützen sich Vereiniget, weil mann bisher befunden, daß aus freyer handt wegen der weite es ein ungewißer schuß, daß hinführo beim Renn- Undt stechschießen aufgeleget Undt dieser Punct alß geordnet werden auch heutiges tages damit der anfang gemachet werden soll.

 

 

Actum Dippoldiswalda den

29. Augusti Ao (Anno) 1700

 

Mich. Keilpflug p. f.

BürgerMstr.

 

 Zurück