Satzung
"Schützenverein 1481 Dippoldiswalde e. V."
§ 1 Name, Sitz
Der Verein trägt
den Namen "Schützenverein 1481 Dippoldiswalde e. V."
Er hat seinen
Sitz in Dippoldiswalde.
Der Verein ist
Mitglied im Kreissportbund, im Landessportbund Sachsen e. V., im
Sportschützenkreis 5 (Dresden und Umgebung) e. V. sowie im Sächsischen
Schützenbund 1990 e. V. und erkennt deren Satzungen an.
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist
der Rechtsnachfolger der "Privilegierten Schützengesellschaft Dippoldiswalde
e. V."
§ 2 Zweck,
Aufgaben und Grundsätze
- Der Verein ist
selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
- Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zweck im Sinne
des Abschnittes "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
- Mittel des
Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Er begünstigt keine Personen
durch übermäßige Vergütungen oder durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd
sind.
- Der Verein
pflegt und fördert das Sportschießen (Wahrung und Erhalt historischer
Überlieferungen, Tragen der
Vereinskleidung). Er organisiert einen Trainings- und
Wettkampfbetrieb.
- Er schafft für
seine Mitglieder die notwendigen materiellen und technischen
Voraussetzungen zum Trainings- und
Wettkampfbetrieb.
- Er lässt
Übungsleiter und Schiedsrichter für seinen Verein ausbilden.
- Der Verein
fördert sportliche Kontakte zu Schießsportfreunden und anderen
Vereinen.
§ 3
Mitgliedschaft
Der Verein
besteht aus: - ordentlichen
Mitgliedern
-
Ehrenmitgliedern
§ 4 Erwerb
der Mitgliedschaft
Ordentliches
Mitglied kann jede Person werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag beim
Vorstand gestellt hat. Bei Aufnahmeanträgen von Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahren bedarf es des schriftlichen
Einverständnisses der gesetzlichen Vertreter.
Der Vorstand
beschließt die Aufnahme.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt aus dem
Verein ist schriftlich zum Ende des Kalenderjahres zu erklären.
Der Ausschluß
von Vereinsmitgliedern kann erfolgen bei:
a,
erheblicher Verletzung der Satzung,
b,
schwerem Verstoß gegen die Interessen des Vereins,
c,
groben unsportlichen Verhaltens
d,
Rückstand von Beitragszahlungen.Hat das Vereinsmitglied trotz
2maliger Mahnung den Jahresbeitrag nicht
bis zur jährlichen
Mitgliederversammlung erbracht, wird dort
über den Ausschluss
zum
01.01. des Folgejahres abgestimmt. Sollte der Beitrag bis 31.12.
des Jahres noch eingehen, ist der Beschluss
nichtig.
Der Ausschluss
ist jeweils durch Beschluss der Mitgliederversammlung herbeizuführen. Bei den
Punkten a, b, c ist vor dieser Entscheidung dem Mitglied Gelegenheit zu geben,
sich zu den Vorwürfen zu äußern.
§ 6
Ehrenmitglieder
Personen, die
sich um den Verein und die Entwicklung des Sportschießens besonders verdient
gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes durch
die Mitgliederversammlung ernannt werden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern
bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Personen, die
sich der Ehrenmitgliedschaft nicht würdig erweisen, kann die
Ehrenmitgliedschaft aberkannt werden. Die Aberkennung bedarf der Zustimmung von
zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Ehrenmitglied
kann auch eine Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
§ 7 Rechte
und Pflichten
Die Mitglieder
haben das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, die Anlagen und
Waffen entsprechend der Schießstandordnung sowie sonstiges Eigentum des Vereins
zweckentsprechend zu nutzen.
Jedes Mitglied
ist verpflichtet, die Satzung und weitere Ordnungen des Vereins einzuhalten.
Durch jedes Mitglied
ist ein regelmäßiger Trainings- und Wettkampfbetrieb nachzuweisen.
Die Mitglieder
sind zur Entrichtung von Beiträgen gemäß Beitrags- und Finanzordnung des
Vereins verpflichtet.
§ 8 Organe
Die Organe des
Vereins sind: - die Mitgliederversammlung
-
der Vorstand
§ 9
Mitgliederversammlung
Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung findet statt, wenn ein Viertel der Mitglieder schriftlich
einen Antrag unter Angabe von Gründen beim Vorstand eingereicht haben oder wenn
es das Interesse des Vereins erfordert.
§ 10 Die
Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Besonders ist
diese zuständig für:
-
Entgegennahme des Vorstandsberichtes
-
Entgegennahme des Berichtes des Schatzmeisters
-
Entgegennahme des Kassenprüfberichtes
-
Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern
-
Ernennung von Ehrenmitgliedern
-
Satzungsänderungen
-
Beschlussfassung über Anträge
-
Entlastung des Vorstandes
-
Wahl des Vorstandes
-
Wahl der Kassenprüfer
-
Festsetzung von Beiträgen, Umlagen
-
Genehmigung Jahresabschluss und Haushaltplan
-
Auflösung des Vereins
§ 11
Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Einberufung
der Mitgliederversammlung erfolgt mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich
an jedes Mitglied des Vereins mindestens 14 Tage vor Durchführung.
Anträge auf
Satzungsänderungen müssen schriftlich unter Bennennung des Abzuändernden
mitgeteilt werden. Bei Neufassung der Satzung ist ein Komplettentwurf
beizufügen.
§ 12 Ablauf
und Beschluss von Mitgliederversammlungen
Der
Versammlungsleiter wird mit einfacher Mehrheit durch die anwesenden Mitglieder
bestimmt. Zu Beginn hat
der Versammlungsleiter festzustellen, ob die Mitgliederversammlung beschlussfähig
ist. Sie ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig, wenn die
Einberufung ordnungsgemäß erfolgte.
Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als abgelehnt.
Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Satzungsänderungen
können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
Sollen
Satzungsänderungen zur Abstimmung kommen, sind diese mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung beim
Vorstand des Vereins schriftlich zu beantragen und müssen in der Einladung
mitgeteilt worden sein.
§ 13
Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmrecht
besitzen alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann
nur persönlich ausgeübt werden. Gewählt werden können alle ordentlichen
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 14 Vorstand
Der Vorstand (lt. § 26
BGB) besteht aus 5
Vorstandsmitgliedern (4 Schützenmeister,
1 Schatzmeister)
Der Vorstand
führt die Geschäfte nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Der Vorstand
wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und ist
der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
In den Vorstand
sind nur Mitglieder wählbar, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Wiederwahl
eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im
Amt.
§ 15
Kassenprüfer
Die
Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Diese
dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer
haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens
einmal im Jahr zu prüfen (sachlich und rechnerisch).
Die Kassenprüfer
erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht. Sie beantragen bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters
sowie der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 16
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen des Vereins sind die Satzung und die
Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Ordnungen
dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen und sind nicht Bestandteil der
Satzung.
Ordnungen und ihre Änderungen werden entsprechend der
Zuständigkeit von der Mitgliederversammlung bzw. vom Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit beschlossen.
§ 17
Protokollierung von Beschlüssen
Über die
Beschlüsse von Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen ist unter
Angabe des Ortes, der Zeit und des Abstimmungsergebnisses jeweils eine
Niederschrift anzufertigen und aufzubewahren.
Die
Niederschriften sind von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
§ 18
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch die
Mitgliederversammlung oder durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung
erfolgen. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden
Vereinsmitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes wird das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen mit Zustimmung des
Finanzamtes an die Stadt Dippoldiswalde übertragen.
Gründet sich innerhalb eines Jahres ein neuer
Schützenverein, übergibt die Stadt Dippoldiswalde die Vermögenswerte diesem
Verein, sonst fließen die Mittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Förderung
und Pflege des Sports.
§ 19
Inkrafttreten
Diese Satzung
ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am
17.11.2007 beschlossen worden. Sie tritt mit Eintragung in des Vereinsregister
des Amtsgerichtes Dippoldiswalde in Kraft.
Beitrags- und Finanzordnung
"Schützenverein
1481 Dippoldiswalde e. V."
Sie ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung am 05.04.2008 beschlossen worden und ab 01.01.2009 gültig.
Mitgliedsbeitrag
Gemäß § 7 der Satzung erhebt der Schützenverein 1481 Dippoldiswalde e. V. Beiträge.
Der Jahresbeitrag beträgt:
- für Erwachsene (ab 18 Jahren): 120,00 Euro
- für Jugendliche (bis 18 Jahren): 40,00 Euro
Bei Vorlage einer Kopie über Ausbildung oder Arbeitslosigkeit bis spätestens 10.01. des Beitragsjahres wird der Jahresbeitrag reduziert:
- für Auszubildende und Arbeitslose auf: 60,00 Euro
Der Jahresbeitrag für den Schützenverein 1481 Dippoldiswalde e. V. enthält:
- Beitrag für den Sportschützenkreis 5, Dresden und Umgebung e. V.
- Beitrag für den Sächsischen Schützenbund 1990 e. V.
- Beitrag für den Kreissportbund
- Beitrag für den Landessportbund Sachsen e. V.
Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 28.02. jeden Jahres zu entrichten.
Der Beitrag kann bar oder per Überweisung auf das Konto des Vereins eingezahlt werden. Die Bankverbindung lautet: Konto 3030003522, BLZ 850 503 00, Ostsächsische Sparkasse Dresden.
Pflichtstunden
Jedes Mitglied ist zusätzlich verpflichtet, gemeinnützige Arbeit für den Verein zu leisten. Die Mitgliederversammlung hat 5 Stunden jährliche Leistung beschlossen. Als Ausgleich werden 10,00 Euro je nicht geleistete Stunde festgelegt.
Der Ausgleich für nicht geleistete Stunden ist spätestens mit der Beitragsrechnung des Folgejahres zu begleichen. Arbeitsstunden sind nicht übertragbar.
Die gewählten Vorstandsmitglieder werden von den Pflichtstunden befreit.
Aufnahmegebühren
Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
Diese beträgt 25,00 Euro.
Erstattung von Auslagen (Aufwendungsersatz)
Alle Mitglieder des Vereins haben den Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Porto, Telefon etc.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
Fahrtkosten: Nach Erteilung eines Fahrauftrages durch den Vorstand können pro Kilometer 0,10 Euro abgerechnet werden.
Die Abrechnung erfolgt mittels vorgegebenen Formular.
Telefonkosten: Nach Vorlage einer Einzelgesprächsaufstellung können entsprechende Gesprächskosten abgerechnet werden.
Bei Flatrate-Anschlüssen ist eine prozentuale Abrechnung nach Einzelgesprächsnachweis möglich. Der Vorstand
kann auch eine pauschalisierte Erstattung beschließen, wenn eine durchschnittliche Jahressumme ersichtlich ist.
Es können monatlich max. 10,00 Euro erstattet werden.
Aus- und Fortbildung
Der Verein übernimmt Aus- und Fortbildungskosten für Trainer, Übungsleiter, Schießleiter und Ausbildung der Vorstandsmitglieder. Der Vorstand kann die Kosten zurückfordern, wenn das Mitglied vor Ablauf von zwei Jahren nach der Aus- oder Fortbildung den Verein verlässt.
Aufwandsentschädigung
Aufwandsentschädigungen können für Trainer, Übungsleiter, Schießleiter und Betreuer von Schießständen gezahlt werden. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten jährlich vom Vorstand festgelegt.
Handkasse
Der Bestand der Handkasse darf max. 500,00 Euro betragen.
Anlage 1 zur Beitragsordnung des Schützenverein 1481 Dippoldiswalde e. V.
Möglichkeiten der Ableistung von Pflichtstunden
Vorbereitung und Durchführung von Stadt-/Dorffesten (z. B. Stadtfest Dippoldiswalde, Dorffest Ulbernddorf, Siedlungsfest Wolframsdorfer Straße)
Durchführung von Gästeschießen
Reinigung und Reparaturen im Schießstand Dippoldiswalde
Trainer, Schießleiter, Kampfrichter sowie Helfer bei Wettkämpfen (vereinsintern und regional)
Organisation und Durchführung von Vereinsveranstaltungen (Wanderungen, Sommerfest, etc.)
Schaukasten gestalten, Zeitungsartikel verfassen

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