Satzung

"Schützenverein 1481 Dippoldiswalde e. V."

 

 

 

§ 1 Name, Sitz

 

Der Verein trägt den Namen "Schützenverein 1481 Dippoldiswalde e. V."

Er hat seinen Sitz in Dippoldiswalde.

Der Verein ist Mitglied im Kreissportbund, im Landessportbund Sachsen e. V., im Sportschützenkreis 5 (Dresden und Umgebung) e. V. sowie im Sächsischen Schützenbund 1990 e. V. und erkennt deren Satzungen an.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist der Rechtsnachfolger der "Privilegierten Schützengesellschaft Dippoldiswalde e. V."

 

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

 

- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

  Zwecke.

- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zweck im Sinne

  des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder

  erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Er begünstigt keine Personen

  durch übermäßige Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd

  sind.

- Der Verein pflegt und fördert das Sportschießen (Wahrung und Erhalt historischer

  Überlieferungen, Tragen der Vereinskleidung). Er organisiert einen Trainings- und

  Wettkampfbetrieb.

- Er schafft für seine Mitglieder die notwendigen materiellen und technischen

  Voraussetzungen zum Trainings- und Wettkampfbetrieb.

- Er lässt Übungsleiter und Schiedsrichter für seinen Verein ausbilden.

- Der Verein fördert sportliche Kontakte zu Schießsportfreunden und anderen  

  Vereinen.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus:       - ordentlichen Mitgliedern

                                                - Ehrenmitgliedern

 

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vorstand gestellt hat. Bei Aufnahmeanträgen von Kindern und Jugendlichen bis 18  Jahren bedarf es des schriftlichen Einverständnisses der gesetzlichen Vertreter.

Der Vorstand beschließt die Aufnahme.

 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich zum Ende des Kalenderjahres zu erklären.

Der Ausschluß von Vereinsmitgliedern kann erfolgen bei:

                        a, erheblicher Verletzung der Satzung,

                        b, schwerem Verstoß gegen die Interessen des Vereins,

                        c, groben unsportlichen Verhaltens

                        d, Rückstand von Beitragszahlungen.Hat das Vereinsmitglied trotz

                           2maliger Mahnung den Jahresbeitrag nicht bis zur jährlichen

                           Mitgliederversammlung erbracht, wird dort über den Ausschluss

                           zum 01.01. des Folgejahres abgestimmt. Sollte der Beitrag bis 31.12.

                           des Jahres noch eingehen, ist der Beschluss nichtig.

Der Ausschluss ist jeweils durch Beschluss der Mitgliederversammlung herbeizuführen. Bei den Punkten a, b, c ist vor dieser Entscheidung dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern.

 

 

§ 6 Ehrenmitglieder

 

Personen, die sich um den Verein und die Entwicklung des Sportschießens besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

Personen, die sich der Ehrenmitgliedschaft nicht würdig erweisen, kann die Ehrenmitgliedschaft aberkannt werden. Die Aberkennung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

Ehrenmitglied kann auch eine Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

 

 

§ 7 Rechte und Pflichten

 

Die Mitglieder haben das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, die Anlagen und Waffen entsprechend der Schießstandordnung sowie sonstiges Eigentum des Vereins zweckentsprechend zu nutzen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung und weitere Ordnungen des Vereins einzuhalten.

Durch jedes Mitglied ist ein regelmäßiger Trainings- und Wettkampfbetrieb nachzuweisen.

Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen gemäß Beitrags- und Finanzordnung des Vereins verpflichtet.

 

 

§ 8 Organe

 

Die Organe des Vereins sind:    - die Mitgliederversammlung

                                                        - der Vorstand

                                                           

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn ein Viertel der Mitglieder schriftlich einen Antrag unter Angabe von Gründen beim Vorstand eingereicht haben oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

 

 

§ 10 Die Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

 

Besonders ist diese zuständig für:

                        - Entgegennahme des Vorstandsberichtes

                        - Entgegennahme des Berichtes des Schatzmeisters

                        - Entgegennahme des Kassenprüfberichtes

                        - Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern

                        - Ernennung von Ehrenmitgliedern

                        - Satzungsänderungen

                        - Beschlussfassung über Anträge

                        - Entlastung des Vorstandes

                        - Wahl des Vorstandes

                        - Wahl der Kassenprüfer

                        - Festsetzung von Beiträgen, Umlagen

                        - Genehmigung Jahresabschluss und Haushaltplan

                        - Auflösung des Vereins

 

                                                           

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich an jedes Mitglied des Vereins mindestens 14 Tage vor Durchführung.

Anträge auf Satzungsänderungen müssen schriftlich unter Bennennung des Abzuändernden mitgeteilt werden. Bei Neufassung der Satzung ist ein Komplettentwurf beizufügen.

 

 

§ 12 Ablauf und Beschluss von Mitgliederversammlungen

 

Der Versammlungsleiter wird mit einfacher Mehrheit durch die anwesenden Mitglieder bestimmt. Zu Beginn hat der Versammlungsleiter festzustellen, ob die Mitgliederversammlung beschlussfähig ist. Sie ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgte.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als abgelehnt. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.

Sollen Satzungsänderungen zur Abstimmung kommen, sind diese mindestens sechs  Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins schriftlich zu beantragen und müssen in der Einladung mitgeteilt worden sein.

 

 

§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

Stimmrecht besitzen alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

 

§ 14 Vorstand

 

Der Vorstand (lt. § 26 BGB) besteht aus 5 Vorstandsmitgliedern (4 Schützenmeister,

1 Schatzmeister)

Der Vorstand führt die Geschäfte nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder  gemeinsam vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

In den Vorstand sind nur Mitglieder wählbar, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

 

 

§ 15 Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Jahr zu prüfen (sachlich und rechnerisch).

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht. Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters sowie der übrigen Vorstandsmitglieder.

 

§ 16 Rechtsgrundlagen

 

Rechtsgrundlagen des Vereins sind die Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen und sind nicht Bestandteil der Satzung.

Ordnungen und ihre Änderungen werden entsprechend der Zuständigkeit von der Mitgliederversammlung bzw. vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.

 

 

§ 17 Protokollierung von Beschlüssen

 

Über die Beschlüsse von Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen ist unter Angabe des Ortes, der Zeit und des Abstimmungsergebnisses jeweils eine Niederschrift anzufertigen und aufzubewahren.

Die Niederschriften sind von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

 

 

§ 18 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung oder durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes an die Stadt Dippoldiswalde übertragen.

Gründet sich innerhalb eines Jahres ein neuer Schützenverein, übergibt die Stadt Dippoldiswalde die Vermögenswerte diesem Verein, sonst fließen die Mittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Förderung und Pflege des Sports.

                                                                       

 

§ 19 Inkrafttreten

 

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 17.11.2007 beschlossen worden. Sie tritt mit Eintragung in des Vereinsregister des Amtsgerichtes Dippoldiswalde in Kraft.

 

 

Dippoldiswalde, den 17.11.2007

 

 

Beitrags- und Finanzordnung

"Schützenverein 1481 Dippoldiswalde e. V."

Sie ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung am 05.04.2008 beschlossen worden und ab 01.01.2009 gültig.

Mitgliedsbeitrag

Gemäß § 7 der Satzung erhebt der Schützenverein 1481 Dippoldiswalde e. V.  Beiträge.

Der Jahresbeitrag beträgt:

    - für Erwachsene (ab 18 Jahren):             120,00 Euro

    - für Jugendliche (bis 18 Jahren):            40,00 Euro

Bei Vorlage einer Kopie über Ausbildung oder Arbeitslosigkeit bis spätestens 10.01. des Beitragsjahres wird der Jahresbeitrag reduziert:

    - für Auszubildende und Arbeitslose auf:      60,00 Euro

Der Jahresbeitrag für den Schützenverein 1481 Dippoldiswalde e. V. enthält:

    - Beitrag für den Sportschützenkreis 5, Dresden und Umgebung e. V.

    - Beitrag für den Sächsischen Schützenbund 1990 e. V.

    - Beitrag für den Kreissportbund

    - Beitrag für den Landessportbund Sachsen e. V.

Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 28.02. jeden Jahres zu entrichten.

Der Beitrag kann bar oder per Überweisung auf das Konto des Vereins eingezahlt werden. Die Bankverbindung lautet: Konto 3030003522, BLZ 850 503 00, Ostsächsische Sparkasse Dresden.

Pflichtstunden

Jedes Mitglied ist zusätzlich verpflichtet, gemeinnützige Arbeit für den Verein zu leisten. Die Mitgliederversammlung hat 5 Stunden jährliche Leistung beschlossen. Als Ausgleich werden 10,00 Euro je nicht geleistete Stunde festgelegt.

Der Ausgleich für nicht geleistete Stunden ist spätestens mit der Beitragsrechnung des Folgejahres zu begleichen. Arbeitsstunden sind nicht übertragbar.

Die gewählten Vorstandsmitglieder werden von den Pflichtstunden befreit.

Aufnahmegebühren

Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.

Diese beträgt 25,00 Euro.

Erstattung von Auslagen (Aufwendungsersatz)

Alle Mitglieder des Vereins haben den Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Porto, Telefon etc.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

Fahrtkosten:         Nach Erteilung eines Fahrauftrages durch den Vorstand können pro Kilometer 0,10 Euro abgerechnet werden.

                            Die Abrechnung erfolgt mittels vorgegebenen Formular.

Telefonkosten:      Nach Vorlage einer Einzelgesprächsaufstellung können entsprechende Gesprächskosten abgerechnet werden.

                            Bei Flatrate-Anschlüssen ist eine prozentuale Abrechnung nach Einzelgesprächsnachweis möglich. Der Vorstand

                            kann auch eine pauschalisierte Erstattung  beschließen, wenn eine durchschnittliche Jahressumme ersichtlich ist.

                            Es können monatlich max. 10,00 Euro erstattet werden.

Aus- und Fortbildung

Der Verein übernimmt Aus- und Fortbildungskosten für Trainer, Übungsleiter, Schießleiter und Ausbildung der Vorstandsmitglieder. Der Vorstand kann die Kosten zurückfordern, wenn das Mitglied vor Ablauf von zwei Jahren nach der Aus- oder Fortbildung den Verein verlässt.

Aufwandsentschädigung

Aufwandsentschädigungen können für Trainer, Übungsleiter, Schießleiter und Betreuer von Schießständen gezahlt werden. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten jährlich vom Vorstand festgelegt.

Handkasse

Der Bestand der Handkasse darf max. 500,00 Euro betragen.

 

Anlage 1 zur Beitragsordnung des Schützenverein 1481 Dippoldiswalde e. V.

Möglichkeiten der Ableistung von Pflichtstunden

Vorbereitung und Durchführung von Stadt-/Dorffesten (z. B. Stadtfest Dippoldiswalde, Dorffest Ulbernddorf, Siedlungsfest Wolframsdorfer Straße)

Durchführung von Gästeschießen

Reinigung und Reparaturen im Schießstand Dippoldiswalde

Trainer, Schießleiter, Kampfrichter sowie Helfer bei Wettkämpfen (vereinsintern und regional)

Organisation und Durchführung von Vereinsveranstaltungen (Wanderungen, Sommerfest, etc.)

Schaukasten gestalten, Zeitungsartikel verfassen

 

 

Zurück